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SATZUNG

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Lebensqualität in der Südstadt“ und hat seinen Sitz in Hochheim am Main. Er wurde am 19.11.2000 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hochheim am Main eingetragen.

2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

1.   Der Verein „Lebensqualität in der Südstadt“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Vereinszweck ist die Verbesserung und Erhaltung der Lebensqualität in der Südstadt die Förderung des Gemeinwesens der Anwohner, sowie des Umwelt- und Naturschutzes im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kontaktaufnahme und Einbindung staatlicher, städtischer und privater Organisationen zur Gestaltung der Bedürfnisse und Anliegen der Anwohner und des gedeihlichen Miteinanders.

4.   Eine berufliche oder bezahlte Tätigkeit wird abgelehnt. Veranstaltungen dürfen für Werbezwecke von Firmen nicht missbraucht werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft

1.   Der Verein führt als Mitglieder:

1.1 Ordentliche Mitglieder

1.2  Ehrenmitglieder

2.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3.    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.    Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen nach § 10 an. Ab dem Erwerb der Mitgliedschaft ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Festlegung einer Aufnahmegebühr obliegt dem Vorstand.

6.    Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

b)    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter dreimaliger Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c)    durch Tod;

d)    bei Auflösung des Vereins.

7.    Der Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich durch ein anderes Mitglied des Vereins zu beantragen. Er kann durch Beschlus des Vorstandes bei Vorliegen folgender Gründe erfolgen:

a)    grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung;

b)    unehrenhafte Handlungen;

c)    Zahlungsrückstände nach Ziffer 6.

     Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8.    Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:                 a) die Mitgliederversammlung;

                                                            b) der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.

3.   Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4.   Die Tagesordnung soll enthalten:

a)    den Bericht des Vorstandes,

b)    die Entlastung des Vorstandes,

c)    die Neuwahl des Vorstandes,

d)    die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e)    den Haushaltsvoranschlag und den Kassenbericht,

f)     Anträge zu Satzungsänderungen,

g)    sonstige Anträge,

h)    Verschiedenes.

5.    Die / der Vorsitzende oder seine Vertreterin / sein Vertreter leiten die Versammlung.





6.    Über die Verhandlung hat die Schriftführerin / der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Leiterin / dem Leiter der Versammlung und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle in § 5 unter 1.1 und 1.2 aufgeführten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.

8.    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/der erschienenen Mitglieder.

9.    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich zugegangen sein.

10.  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7

Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a)    der / dem 1. Vorsitzenden,

b)    der / dem 2. Vorsitzenden,

c)    der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,

d)    der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,

e)    der Schriftführerin / Schriftführer,

f)     bis zu sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern.

     Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.

2.    Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3.    Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die / der 1. Vorsitzende, die / der 2. Vorsitzende, die Schatzmeisterin / der Schatzmeister und die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5.    Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 8

Beiträge

1.   Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen außerordentliche Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2.   Die Mitglieder, die länger als 12 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 9

Spenden

1.   Zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke nimmt der Verein Spenden entgegen.

2.   Sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung vorliegen, können Spendenbescheinigungen durch den Vorstand ausgestellt werden.

§ 10

Ordnungen

1.   Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsführung des Vereins werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung hat diese mit absoluter Mehrheit zu bestätigen.

2.   Die unter Absatz 1 aufgeführte Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zu.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung,

Vereinsregister

Der Verein „Lebensqualität in der Südstadt“ wurde am 15.05.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hochheim eingetragen unter der Nr. VR 296   .

Die Satzung des Vereins „Lebensqualität in der Südstadt“ vom 19.11.2000 wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 04.03.2001 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hochheim am Main, den 04.März 2001

gez. Dieter Herberg                                               gez. Matthias Lang

       Geschäftsführer                                                       1. Vorsitzender